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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO Art. 21Regelungen zum Sprechfunk

Kapitel 21 Spree-Oder-Wasserstraße,

Van krachtOfficiële tekst

1.

Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf a)

der Löcknitz ,

b) der Dahme-Wasserstraße von km 9,50 bis km 26,04 (oberhalb der Einmündung der Teupitzer Gewässer bei Prieros) und

c) den Storkower und Teupitzer Gewässern

auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.

2.

Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.

3.

Auf der Spree-Oder-Wasserstraße von km 12,01 (Lessingbrücke) bis km 17,80 gilt § 4.05 Nummer 3 Satz 1 bis 3 in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober täglich von 10:30 Uhr bis 19:00 Uhr auch für ein Kleinfahrzeug.