BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO Art. 21Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
Kapitel 21 Spree-Oder-Wasserstraße,
Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein: 1.
an den Seiten der Durchfahrt: grüne Lichter;
2.
über der Mitte der Durchfahrt: gelbe Lichter, aa)
bei Verkehr in Berg- und Talfahrt: ein gelbes Licht,
bb)
bei Verkehr in nur einer Richtung: zwei gelbe Lichter übereinander.