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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO Art. 16Bezeichnung der Fahrzeuge

Kapitel 16 Wesergebiet

Van krachtOfficiële tekst

1.

Auf der Weser und auf der Aller muss ein einzeln fahrendes Fahrzeug oder ein einzeln fahrender Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, führen: a)

bei Tag mindestens 6,00 m über den Einsenkungsmarken eine mehrfarbige Flagge oder einen mehrfarbigen Wimpel, bei denen keine der Seiten kürzer als 1,00 m ist (z. B. Reedereiflagge oder Reedereiwimpel), wobei die Höhe auf 4,00 m verringert werden darf, wenn das Fahrzeug nicht länger als 30,00 m ist;

b) bei Nacht das Topplicht mindestens 6,00 m über den Einsenkungsmarken, wobei die Höhe auf 4,00 m verringert werden darf, wenn das Fahrzeug nicht länger als 30,00 m ist.

2.

Auf einem Schubverband ist die Flagge oder der Wimpel nach Nummer 1 Buchstabe a auf dem vorderen Fahrzeug zu führen.