BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO Art. 12Schifffahrt bei Hochwasser
Kapitel 12 Main-Donau-Kanal
1.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 5 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, a)
muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,
b) darf ein Transport einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nicht ausgeführt werden,
c) darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist.
2.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 5 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
3.
Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 und 2 Ausnahmen zulassen.
4.
Hat der Wasserstand die Hochwassermarke II am Richtpegel Bamberg erreicht, so ist das Stillliegen zwischen dem Hafen Bamberg (km 2,80) und der Wendestelle Hausen (km 31,95) nur a)
im oberen Schleusenvorhafen Bamberg und
b) im unteren und oberen Schleusenvorhafen Strullendorf gestattet.
5.
Die in den Nummern 1, 2 und 4 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
Strecke
Richtpegel
Hochwassermarke
I
II
Main-Hafen Bamberg
Trunstadt
280 cm
340 cm
Hafen Bamberg – Schleuse Bamberg, Schleuse Strullendorf – Schleuse Hausen
Bamberg
330 cm
370 cm
Schleuse Dietfurt – Schleuse Kelheim
Riedenburg
—
520 cm
Schleuse Kelheim – Donau
Oberndorf/Donau
—
480 cm