BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO Art. 1Besetzung des Ruders
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
1.
Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug hat der Schiffsführer sicherzustellen, dass das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt ist.
2.
Die Anforderung an das Mindestalter nach Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, sofern dieses mit keiner Antriebsmaschine ausgerüstet ist.
3.
Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerstand ankommenden Informationen und Weisungen zu empfangen oder von dort Informationen zu geben. Insbesondere muss er alle Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten genügend freie Sicht haben.
4.
Soweit es besondere Umstände erfordern, hat der Schiffsführer dafür zu sorgen, dass zu seiner Unterrichtung und der des Rudergängers ein Ausguck aufgestellt ist. Ein besonderer Umstand im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere der Fall, dass der Rudergänger während der Durchführung einer Prüfung an Bord eines Fahrzeuges zur Erlangung von Befähigungszeugnissen in der Binnenschifffahrt für die Dauer der Prüfung keine freie Sicht nach allen Seiten hat.
5.
Für die Fahrt auf den in der folgenden Tabelle genannten Binnenschifffahrtsstraßen: Bundeswasserstraße
km
Beschränkungen
Aller
0,25 – 49,65 (Schleuse Hademstorf) 49,65 - 117,00
nur bis zu einem Wasserstand von 200 cm am Pegel Celle nur bis zu einem Wasserstand von 210 cm am Pegel Rethem
Altenplathower Altkanal
0,00 – 2,10
Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße
1,00 – 21,80
Dahme-Wasserstraße
10,30 – 14,75 (Krimnicksee, Krüpelsee)
Ems
44,78 bis 124,00
nur bis zu einem Wasserstand von 320 cm am Pegel Rheine
Ems-Seitenkanal
volle Länge
Fulda
bis 108,78
Hohennauener Wasserstraße
1,50 (Straßenbrücke B 102) – 10,40
Lahn
-11,08 – 135,96
Main
Altarm Steinheimer Bogen 57,90 – 58,30
Obere Havel-Wasserstraße
Großer Labussee von 86,35 – 92,08, Wangnitzsee von 0,00 – 0,40
Peene
0,95 – 104,60
Regnitz
7,43 – 6,41
Roßdorfer Altkanal
0,90 – 6,86
Ruhr
11,70 – 12,21
nur bis zu einem Wasserstand von 267 cm am Pegel Hattingen
Saale
36,65 – 93,60 95,80 – 120,00
Sagter Ems
Leda – Einmündung bis Elisabethfehnkanal
Stadttrave
0,09 – 2,65
Stichkanal Osnabrück
1,56 (Brücke 72) – 6,05 (Brücke 76)
Stör-Wasserstraße
20,00 – 44,70
Storkower Gewässer
0,00 – 2,70 (Langer See) 3,90 – 7,00 (Wolziger See)
nur in Begleitung einer geeigneten Person im Alter von mindestens 18 Jahren
Teupitzer Gewässer
0,00 – 6,63 (Huschtesee, Schmöldesee, Hölzerner See)
nur in Begleitung einer geeigneten Person im Alter von mindestens 18 Jahren
Wasserstraße Kleiner Wend- see – Wusterwitzer See
1,50 (Großer Wusterwitzer See, Straßenbrücke Plaue – Wusterwitz) – km 3,93
Werra
0,78 – 89,00
Weser
0,00 – 204,30
Zernsdorfer Lanke
0,00 – 3,00
Ziegelsee
26,50 – 30,37
genügt abweichend von Nummer 1 ein Mindestalter von zwölf Jahren, wenn a)
der Rudergänger aa)
den Ausweis eines einem Spitzenverband des deutschen Wassersports angeschlossenen Vereins mitführt, sofern der Spitzenverband ein grundlegendes Verkehrssicherheitskonzept gewährleistet, und
bb)
die Beschränkungen nach Spalte 3 der vorstehenden Tabelle einhält und
b) das Fahrzeug eine Länge von 5 m nicht überschreitet und mit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven Nutzleistung von höchstens 3,68 kW ausgerüstet ist.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr macht die Spitzenverbände nach Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa im Verkehrsblatt bekannt. Insofern ist der Rudergänger Schiffsführer.