39. BImSchV · Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
39. BImSchV Art. 33Emissionshöchstmengen, Emissionsinventare und -prognosen
Teil 7 Emissionshöchstmengen, Programme der Bundesregierung
(1) Für die Bundesrepublik Deutschland werden für die Stoffe Schwefeldioxid (SO 2 ), Stickstoffoxide (NO x ), flüchtige organische Verbindungen (NMVOC) und Ammoniak (NH 3 ) folgende Emissionshöchstmengen in Kilotonnen pro Kalenderjahr bis einschließlich 31. Dezember 2019 festgelegt: 1.
SO 2 520
2.
NO x 1 051
3.
NMVOC 995
4.
NH 3 550.
(2) Die Emissionen sind mit Maßnahmen des in § 34 beschriebenen Programms spätestens ab dem Jahr 2011 auf die in Absatz 1 genannten Höchstmengen zu begrenzen und dürfen bis einschließlich 31. Dezember 2019 nicht mehr überschritten werden.
(3) Das Umweltbundesamt erstellt für die in Absatz 1 genannten Stoffe jährlich Emissionsinventare und Emissionsprognosen für die Jahre 2015 und 2020.