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BHO · Bundeshaushaltsordnung

BHO Art. 1Feststellung des Haushaltsplans

Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

Van krachtOfficiële tekst

Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkündet.