BerlinFG 1990 · Gesetz zur Förderung der Berliner Wirtschaft
BerlinFG 1990 Art. 32Ermächtigung
Abschnitt III Schlußvorschriften
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.