BerlinFG 1990 · Gesetz zur Förderung der Berliner Wirtschaft
BerlinFG 1990 Art. 22Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer bei Zuzug von Arbeitnehmern
Art IV Einkommensteuer (Lohnsteuer) und Körperschaftsteuer
Bei zur Einkommensteuer veranlagten Arbeitnehmern, die, ohne die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zu erfüllen, in Berlin (West) ihren Aufenthalt begründen und dort eine nichtselbständige Beschäftigung für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 3 Monaten aufnehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes), soweit sie auf Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a aus dieser Beschäftigung entfällt, um 30 vom Hundert. § 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.