BerlinFG 1990 · Gesetz zur Förderung der Berliner Wirtschaft
BerlinFG 1990 Art. 20Verfolgung von Straftaten nach § 264 des Strafgesetzbuches
Art III Investitionszulage
Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage bezieht, sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.