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BerHG · Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen

BerHG Art. 9Kostenersatz durch den Gegner

Van krachtOfficiële tekst

Ist der Gegner verpflichtet, Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung ihrer Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Rechtsuchenden geltend gemacht werden.