BEHG · Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen
BEHG Art. 13Zuständigkeiten
Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften
(1) Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.
(2) Ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben, ist für Klagen, die sich gegen eine Handlung oder Unterlassung des Umweltbundesamtes richten, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt ihren Sitz hat.