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BEHG · Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen

BEHG Art. 13Zuständigkeiten

Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften

Van krachtOfficiële tekst

(1) Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.

(2) Ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben, ist für Klagen, die sich gegen eine Handlung oder Unterlassung des Umweltbundesamtes richten, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt ihren Sitz hat.