2. DV-BEG · Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
2. DV-BEG Art. 15aZuschläge und Abschläge bei der Bemessung des Hundertsatzes
2. Rente
(1) Bei der Bemessung des Hundertsatzes nach § 15 sind im Regelfall folgende Zuschläge zu dem jeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs. 6 BEG festgelegten Hundertsätze vorzunehmen: 1.
für Leistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen
a) bei Verheirateten:
für den Ehegatten
5 vom Hundert,
für jede sonstige unterhaltsberechtigte Person
2,5 vom Hundert,
b) bei Unverheirateten:
für jede unterhaltsberechtigte Person
2,5 vom Hundert,
2.
für eine allgemeine Minderung
der Erwerbsfähigkeit ab
80 vom Hundert
5 vom Hundert,
3.
für eine erhebliche Entstellung,
Verstümmelung oder Lähmung,
sofern diese bei der Bemessung
der verfolgungsbedingten Minderung
der Erwerbsfähigkeit nicht
berücksichtigt worden ist,
2,5 vom Hundert.
Der Zuschlag nach Nummer 1 entfällt, wenn der Ehegatte oder die sonstige unterhaltsberechtigte Person ein eigenes Einkommen von mindestens
300 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1972 von mindestens
400 Deutsche Mark,
ab 1. Februar 1976 von mindestens
500 Deutsche Mark,
ab 1. März 1980 von mindestens
600 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1985 von mindestens
700 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1989 von mindestens
800 Deutsche Mark,
ab 1. Mai 1993 von mindestens
900 Deutsche Mark,
ab 1. März 1997 von mindestens
950 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 2002 von mindestens
500 Euro,
ab 1. Juni 2008 von mindestens
540 Euro,
ab 1. Juli 2010 von mindestens
550 Euro,
ab 1. Oktober 2012 von mindestens
580 Euro,
ab 1. August 2014 von mindestens
610 Euro,
ab 1. September 2016 von mindestens
640 Euro,
ab 1. Januar 2019 von mindestens
690 Euro,
ab 1. September 2021 von mindestens
720 Euro und
ab 1. Dezember 2023 von mindestens
800 Euro
monatlich hat; der Zuschlag entfällt ferner, wenn er bereits bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente einer anderen unterhaltspflichtigen Person berücksichtigt worden ist.
(2) Bei der Bemessung des Hundertsatzes nach § 15 sind im Regelfall folgende Abschläge von dem jeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs. 6 BEG festgelegten Hundertsätze vorzunehmen: 1.
für je 150 Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 je 77 Euro monatliches anderweitiges Einkommen im Sinne von § 15 Abs. 3, das den Freibetrag nach § 15 Abs. 5 übersteigt,
2,5 vom Hundert,
2.
für besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse, soweit sie nicht bereits nach Nummer 1 berücksichtigt worden sind,
5 vom Hundert.
(3) Bei einer Ehefrau, die gemäß § 14 Abs. 6 in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht worden ist, werden bei der Bemessung des Hundertsatzes 40 vom Hundert des Einkommens des Ehemannes als eigenes Einkommen berücksichtigt.
(4) Bei einer Ehefrau, die nach ihrer eigenen wirtschaftlichen oder sozialen Stellung in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht worden ist, finden die Absätze 1 und 2 Anwendung.
(5) Zuschläge nach Absatz 1 Nr. 1 und Abschläge nach Absatz 2 Nr. 2 entfallen, wenn der Ehegatte selbst Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit hat und die Zu- und Abschläge bereits bei der Berechnung seiner Rente vorgenommen worden sind.