BEG · Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
BEG Art. 58
Fünfter Titel Schaden an Vermögen
Die Entschädigung nach §§ 56, 57 darf für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 75.000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Im übrigen findet § 55 entsprechende Anwendung.