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BEG · Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

BEG Art. 190a

Dritter Titel Entschädigungsbehörden

Van krachtOfficiële tekst

(1) Ist ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 rechtswirksam, aber ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden, so müssen die in § 190 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben bei Vermeidung des Ausschlusses bis zum 31. März 1967 nachgeholt werden. § 189 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Absatz 1 findet in den Fällen der §§ 189a und 189b entsprechende Anwendung.