Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

BEG · Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

BEG Art. 147

Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für juristische Personen, Anstalten oder Personenvereinigungen

Van krachtOfficiële tekst

Hat eine juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger nach den Rechtsvorschriften für die Übertragung von Organisationsvermögen Leistungen erhalten, so besteht der Anspruch auf Entschädigung nur insoweit, als der Schaden durch diese Leistungen nicht ausgeglichen ist.