BEG · Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
BEG Art. 116
6. Schaden in der Ausbildung
Der Verfolgte hat Anspruch auf eine Kapitalentschädigung in Höhe von 10.000 Deutsche Mark.
BEG · Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
6. Schaden in der Ausbildung
Der Verfolgte hat Anspruch auf eine Kapitalentschädigung in Höhe von 10.000 Deutsche Mark.