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BEEG · Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

BEEG Art. 4aBerechnung von Basiselterngeld und Elterngeld Plus

Abschnitt 1 Elterngeld

Van krachtOfficiële tekst

(1) Basiselterngeld wird allein nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 ermittelt.

(2) Elterngeld Plus wird nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 und den zusätzlichen Vorgaben der Sätze 2 und 3 ermittelt. Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen im Sinne des § 2 oder des § 3 hätte oder hat. Für die Berechnung des Elterngeldes Plus halbieren sich: 1.

der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2 Absatz 4 Satz 1,

2.

der Mindestbetrag des Geschwisterbonus nach § 2a Absatz 1 Satz 1,

3.

der Mehrlingszuschlag nach § 2a Absatz 4 sowie

4.

die von der Anrechnung freigestellten Elterngeldbeträge nach § 3 Absatz 2.