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BEEG · Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

BEEG Art. 25Automatisierter Datenabruf bei den Standesämtern

Abschnitt 4 Statistik und Schlussvorschriften

Van krachtOfficiële tekst

Beantragt eine Person Elterngeld, so ist die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde berechtigt, zur Prüfung des Anspruchs nach § 1 die folgenden Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes bei dem für die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zuständigen Standesamt gemäß § 68 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes automatisiert abzurufen, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat: 1.

Tag und Ort der Geburt des Kindes,

2.

Geburtsname und Vornamen des Kindes,

3.

Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Eltern des Kindes.