BBhV · Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
BBhV Art. 3Beamtinnen und Beamte im Ausland
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Beihilfeberechtigt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind auch diejenigen Beamtinnen und Beamten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind.