BBhV · Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
BBhV Art. 13Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern
Abschnitt 1 Ambulante Leistungen
Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 5 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6 beihilfefähig.