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BauGB · Baugesetzbuch

BauGB Art. 232Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Baulandsachen

Dritter Teil Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen

Van krachtOfficiële tekst

Die Länder können durch Gesetz den Kammern und Senaten für Baulandsachen die Verhandlung und Entscheidung über Maßnahmen der Enteignung und enteignungsgleiche Eingriffe, die die in § 86 genannten Gegenstände betreffen und auf Landesrecht beruhen oder nach Landesrecht vorgenommen werden, und über Entschädigungsansprüche übertragen sowie die Vorschriften dieses Teils für anwendbar erklären.