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BauGB · Baugesetzbuch

BauGB Art. 135cSatzungsrecht

Siebter Teil Maßnahmen für den Naturschutz

Van krachtOfficiële tekst

Die Gemeinde kann durch Satzung regeln 1.

Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans,

2.

den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ist § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden,

3.

die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend § 130,

4.

die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,

5.

die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen,

6.

die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.