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BauGB · Baugesetzbuch

BauGB Art. 105Enteignungsantrag

Dritter Abschnitt Enteignungsverfahren

Van krachtOfficiële tekst

Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in deren Gemarkung das zu enteignende Grundstück liegt, einzureichen. Die Gemeinde legt ihn mit ihrer Stellungnahme binnen eines Monats der Enteignungsbehörde vor.