BBankLV · Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbankbeamtinnen und Bundesbankbeamten
BBankLV Art. 3Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
Für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Bankdienstes werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. § 10 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.