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BBankG · Gesetz über die Deutsche Bundesbank

BBankG Art. 25Andere Geschäfte

Fünfter Abschnitt Geschäftskreis

Van krachtOfficiële tekst

Die Deutsche Bundesbank soll andere als die in den §§ 19, 20, 22 und 23 oder auf der Grundlage der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank zugelassenen Geschäfte nur zur Durchführung und Abwicklung zugelassener Geschäfte oder für den eigenen Betrieb oder für ihre Betriebsangehörigen vornehmen.