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BBankG · Gesetz über die Deutsche Bundesbank

BBankG Art. 20Geschäfte mit öffentlichen Verwaltungen

Fünfter Abschnitt Geschäftskreis

Van krachtOfficiële tekst

Die Deutsche Bundesbank darf mit dem Bund, den Sondervermögen des Bundes, den Ländern und anderen öffentlichen Verwaltungen die in § 19 Nr. 2 bis 7 bezeichneten Geschäfte vornehmen; dabei darf die Bank im Verlauf eines Tages Kontoüberziehungen zulassen. Für diese Geschäfte darf die Bank dem Bund, den Sondervermögen des Bundes und den Ländern keine Kosten und Gebühren berechnen.