BBankG · Gesetz über die Deutsche Bundesbank
BBankG Art. 12Verhältnis der Bank zur Bundesregierung
Dritter Abschnitt Bundesregierung und Bundesbank
Die Deutsche Bundesbank ist bei der Ausübung der Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, von Weisungen der Bundesregierung unabhängig. Soweit dies unter Wahrung ihrer Aufgabe als Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken möglich ist, unterstützt sie die allgemeine Wirtschaftspolitik der Bundesregierung.