BBankG · Gesetz über die Deutsche Bundesbank
BBankG Art. 10Filialen
Zweiter Abschnitt Organisation
Die Deutsche Bundesbank darf Filialen unterhalten, die der zuständigen Hauptverwaltung unterstehen.
BBankG · Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Zweiter Abschnitt Organisation
Die Deutsche Bundesbank darf Filialen unterhalten, die der zuständigen Hauptverwaltung unterstehen.