DE · BautechKonAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bautechnischen Konstrukteur und zur Bautechnischen Konstrukteurin
Inhoud
- Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- Art. 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- Art. 2 Dauer der Berufsausbildung
- Art. 3 Begriffsbestimmung
- Art. 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- Art. 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
- Art. 6 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
- Art. 7 Ausbildungsplan
- Abschnitt 2 Zwischenprüfung
- Art. 8 Zeitpunkt
- Art. 9 Inhalt
- Art. 10 Prüfungsbereich
- Abschnitt 3 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Architektur
- Art. 11 Zeitpunkt
- Art. 12 Inhalt
- Art. 13 Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Architektur
- Art. 14 Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Entwurfs-, die Genehmigungs- und die Ausführungsplanung“
- Art. 15 Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“
- Art. 16 Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“
- Art. 17 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- Art. 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- Art. 19 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Abschnitt 4 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Ingenieurbau
- Art. 20 Zeitpunkt
- Art. 21 Inhalt
- Art. 22 Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Ingenieurbau
- Art. 23 Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“
- Art. 24 Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“
- Art. 25 Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“
- Art. 26 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- Art. 27 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- Art. 28 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Abschnitt 5 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau
- Art. 29 Zeitpunkt
- Art. 30 Inhalt
- Art. 31 Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau
- Art. 32 Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“
- Art. 33 Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“
- Art. 34 Prüfungsbereich „Anwenden von Planungsregeln und Bauprinzipien auf Bauweisen, Bauelemente und bauliche Infrastruktursysteme“
- Art. 35 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- Art. 36 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- Art. 37 Mündliche Ergänzungsprüfung