BArchBV · Verordnung über die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv
BArchBV Art. 1Benutzungsrecht
Archivgut beim Bundesarchiv steht jedermann auf Antrag nach den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes und dieser Verordnung zur Benutzung offen.
BArchBV · Verordnung über die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv
Archivgut beim Bundesarchiv steht jedermann auf Antrag nach den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes und dieser Verordnung zur Benutzung offen.