AZV · Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes
AZV Art. 10Arbeitsplatz
Bei mobilem Arbeiten kann von der Dienstleistungspflicht am Arbeitsplatz abgewichen werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
AZV · Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes
Bei mobilem Arbeiten kann von der Dienstleistungspflicht am Arbeitsplatz abgewichen werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.