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AUG · Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten

AUG Art. 72Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland

Kapitel 4 Entscheidungen deutscher Gerichte; Mahnverfahren

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Soll ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt nach § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Prozentsatz des Mindestunterhalts festsetzt, im Ausland vollstreckt werden, gilt § 245 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.