AufenthV · Aufenthaltsverordnung
AufenthV Art. 57Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente
Kapitel 4 Ordnungsrechtliche Vorschriften
Besitzt ein Ausländer mehr als einen Pass, Passersatz oder deutschen Ausweisersatz, so hat er der zuständigen Ausländerbehörde jedes dieser Papiere unverzüglich vorzulegen.