AufenthV · Aufenthaltsverordnung
AufenthV Art. 21
Unterabschnitt 2 Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise
Inhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise, den Aufenthalt und für die in der Grenzgängerkarte bezeichnete Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.