AStG · Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen
AStG Art. 22Neufassung des Gesetzes
Siebenter Teil Schlußvorschriften
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.