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ArbnErfG · Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

ArbnErfG Art. 35Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens

5. Schiedsverfahren

Van krachtOfficiële tekst

(1) Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist erfolglos beendet, 1.

wenn sich der andere Beteiligte innerhalb der ihm nach § 31 Abs. 2 gesetzten Frist nicht geäußert hat;

2.

wenn er es abgelehnt hat, sich auf das Verfahren vor der Schiedsstelle einzulassen;

3.

wenn innerhalb der Frist des § 34 Abs. 3 ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei der Schiedsstelle eingegangen ist.

(2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle teilt die erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens den Beteiligten mit.