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ArbnErfG · Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

ArbnErfG Art. 15Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten

1. Diensterfindungen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer zugleich mit der Anmeldung der Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzrechts Abschriften der Anmeldeunterlagen zu geben. Er hat ihn von dem Fortgang des Verfahrens zu unterrichten und ihm auf Verlangen Einsicht in den Schriftwechsel zu gewähren.

(2) Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber auf Verlangen beim Erwerb von Schutzrechten zu unterstützen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben.