ArbnErfG · Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG Art. 1Anwendungsbereich
Erster Abschnitt Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Diesem Gesetz unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten.