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ApoG · Gesetz über das Apothekenwesen

ApoG Art. 3

Erster Abschnitt Die Erlaubnis

Van krachtOfficiële tekst

Die Erlaubnis erlischt 1.

durch Tod;

2.

durch Verzicht;

3.

durch Rücknahme oder Widerruf der Approbation als Apotheker, durch Verzicht auf die Approbation oder durch Widerruf der Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung;

4.

wenn ein Jahr lang von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

5.

(weggefallen)