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ApoG · Gesetz über das Apothekenwesen

ApoG Art. 23

Vierter Abschnitt Straf- und Bußgeldbestimmungen

Van krachtOfficiële tekst

Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis oder Genehmigung eine Apotheke, Krankenhausapotheke oder Zweigapotheke betreibt oder verwaltet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.