ApoG · Gesetz über das Apothekenwesen
ApoG Art. 12
Erster Abschnitt Die Erlaubnis
Rechtsgeschäfte, die ganz oder teilweise gegen § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 verstoßen, sind nichtig.
ApoG · Gesetz über das Apothekenwesen
Erster Abschnitt Die Erlaubnis
Rechtsgeschäfte, die ganz oder teilweise gegen § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 verstoßen, sind nichtig.