Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

AlkStV · Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes

AlkStV Art. 67Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht

Van krachtOfficiële tekst

Das Hauptzollamt kann von folgenden Waren, die der Alkoholsteuer unterliegen oder unterliegen können, zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen oder verlangen: 1.

von Roh- und Ausgangsstoffen,

2.

von Halb- und Fertigerzeugnissen,

3.

von Vergällungsmitteln, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und

4.

von den Umschließungen dieser Waren.

Auf Verlangen des von der Probenentnahme Betroffenen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen.