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ALG · Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

ALG Art. 96Anspruchsvoraussetzungen für Witwen- oder Witwerrenten

Dritter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

Van krachtOfficiële tekst

(1) Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente besteht abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch, wenn 1.

der verstorbene Landwirt am 31. Dezember 1994 Anspruch auf Altersgeld hatte und am 1. Oktober 1957 bereits nicht mehr Landwirt war oder am 1. Oktober 1957 bereits das 50. Lebensjahr vollendet hatte und

2.

die Ehe vor Vollendung seines 65. Lebensjahres geschlossen war.

Im Saarland tritt an die Stelle des 1. Oktober 1957 der 1. April 1963.

(2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente wegen Erwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht vorliegt.

(3) Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die am 31. Dezember 2000 bereits erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind.

(4) § 14 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

(5) Ist der Versicherte vor 2029 verstorben, besteht Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b ab Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten: Todesjahr des Versicherten

maßgebendes Lebensalter

Jahre

Monate

vor 2012

45

0

2012

45

1

2013

45

2

2014

45

3

2015

45

4

2016

45

5

2017

45

6

2018

45

7

2019

45

8

2020

45

9

2021

45

10

2022

45

11

2023

46

0

2024

46

2

2025

46

4

2026

46

6

2027

46

8

2028

46

10.