ALG · Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG Art. 87Vorzeitige Wartezeiterfüllung
Vierter Unterabschnitt Vorzeitige Wartezeiterfüllung
Die Vorschrift über die vorzeitige Wartezeiterfüllung findet nur Anwendung, wenn der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit nach dem 31. Dezember 1994 eingetreten ist.