ALG · Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG Art. 126Durchführende Stelle
Dritter Abschnitt Landabgaberente
Für die Durchführung der Bestimmungen über die Landabgaberente ist die landwirtschaftliche Alterskasse zuständig.
ALG · Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Dritter Abschnitt Landabgaberente
Für die Durchführung der Bestimmungen über die Landabgaberente ist die landwirtschaftliche Alterskasse zuständig.