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ALG · Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

ALG Art. 11Regelaltersrente

Erster Untertitel Renten wegen Alters

Van krachtOfficiële tekst

(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn 1.

sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und

2.

sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1.

die Regelaltersgrenze erreicht haben und

2.

die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.