DE · AHundV
Assistenzhundeverordnung
Inhoud
- Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- Art. 1 Anwendungsbereich
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Art. 3 Assistenzhundearten
- Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an einen Assistenzhund
- Art. 4 Grunderziehung des Hundes
- Art. 5 Gesundheitliche Eignung, Attest
- Art. 6 Mikrochip-Transponder und Registrierungspflicht
- Abschnitt 3 Ausbildung zum Assistenzhund und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
- Art. 7 Fremdausbildung und Selbstausbildung
- Art. 8 Ziel und Inhalt der Ausbildung
- Art. 9 Generelle Eignung als Assistenzhund, Alter bei Beginn der Ausbildung
- Art. 10 Konkret-individuelle Eignung als Assistenzhund
- Art. 11 Schulung der Zusammenarbeit
- Art. 12 Ausbildungsstätte
- Art. 13 Einbeziehung einer Bezugsperson in die Ausbildung
- Art. 14 Beratung bei der Selbstausbildung
- Abschnitt 4 Prüfung zum Assistenzhund und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
- Art. 15 Anmeldung zur Prüfung
- Art. 16 Ziel und Inhalt der Prüfung, Alter des Hundes bei der Prüfung
- Art. 17 Individuelle Bedarfe von Menschen mit Behinderungen, Barrierefreiheit, Kompensation von Benachteiligungen
- Art. 18 Prüfungsergebnis
- Art. 19 Zertifizierung und Zertifikat
- Art. 20 Verlängerung der Zertifizierung
- Abschnitt 5 Anerkennung von Assistenzhunden, Ausweis und Abzeichen
- Art. 21 Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes
- Art. 22 Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes
- Art. 23 Ausweis und Abzeichen für Assistenzhunde, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden
- Art. 24 Verlängerung der Anerkennung und der Gültigkeit des Ausweises
- Abschnitt 6 Untersuchung und Kennzeichnung des Assistenzhundes, Haftpflichtversicherung
- Art. 25 Jährliche Untersuchung
- Art. 26 Kennzeichnung von Assistenzhunden, Erteilung von Kennzeichen
- Art. 27 Haftpflichtversicherung
- Abschnitt 7 Akkreditierung als fachliche Stelle, Zulassung von Ausbildungsstätten und Akkreditierung von Prüfern
- Art. 28 Akkreditierung als fachliche Stelle
- Art. 29 Zulassung der Ausbildungsstätte, fachlich verantwortliche Person
- Art. 30 Akkreditierung von Prüfern, Einbeziehung von Fachprüfern
- Art. 31 Inkrafttreten