AAÜG Art. 17Sozialgerichtsverfahren
Dritter Abschnitt
Über Streitigkeiten auf Grund dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
Dritter Abschnitt
Über Streitigkeiten auf Grund dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.