ÜSchuldStatG · Gesetz über die Statistik der Überschuldung privater Personen
ÜSchuldStatG Art. 1Art und Zweck
Zur Darstellung und Bewertung der Situation überschuldeter privater Personen wird eine Bundesstatistik durchgeführt.
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Zur Darstellung und Bewertung der Situation überschuldeter privater Personen wird eine Bundesstatistik durchgeführt.